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   FG Sachsen, 11.12.1996 - 1 K 119/96   

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https://dejure.org/1996,10465
FG Sachsen, 11.12.1996 - 1 K 119/96 (https://dejure.org/1996,10465)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.12.1996 - 1 K 119/96 (https://dejure.org/1996,10465)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - 1 K 119/96 (https://dejure.org/1996,10465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung zum Steuerberater; Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen; Nachvollziehbarkeit der für die Bewertung einer Prüfungsarbeit wesentlichen Gedankengänge als inhaltliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 566
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Sachsen, 11.12.1996 - 1 K 119/96
    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 52), dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 24. Mai 1984 I BvR 388/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 589).

    Diese Beurteilung hätte aber wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfG in BVerfGE 84, 34, 52), grundsätzlich durch dieselben Prüfer zu erfolgen, da für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen.

    Daraus ergibt sich ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der sich jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt (BVerfGE 84, 34, 50).

    Soweit die Klägerin eine höhere Auspunktung ihrer Aufsichtsarbeit begehrt, handelt es sich um eine reine Benotungsfrage, die dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zugerechnet wird (BVerfGE 84, 34, 57).

    Der Bewertungsspielraum, ist nur dann überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34, 53).

    Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip ebensowenig als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen, wie eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (BVerfGE 84, 34, 55).

    Im übrigen sind die prüfungsspezifischen Wertungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen (BVerfGE 84, 34, 52).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus FG Sachsen, 11.12.1996 - 1 K 119/96
    Eine Begründung muß ihrem Inhalt und Umfang nach so beschaffen sein, daß es an deren Hand für den Prüfling und die Gerichte möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die die Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 9. Dezember 1992 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262, 265, 268).

    Ein etwaiger dem Prüfungsbescheid anhaftender Begründungsmangel konnte noch im gerichtlichen Verfahren behoben werden (BVerwG in BVerwGE 91, 262, 270 unter b).

  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    Hat der Prüfer seine Beurteilung der Leistung des Prüflings im Zeitpunkt der Vornahme der Korrektur in dem dargestellten Sinne nicht ausreichend begründet, so kann er seine Begründung im Überdenkungsverfahren und darüber hinaus noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ergänzen oder nachholen (BVerwG-Urteil vom 9. Dezember 1992, 6 C 3/92, a.a.O.; Sächsisches FG-Urteil vom 11. Dezember 1996, 1 K 119/96, EFG 1997, 566).
  • FG München, 17.02.2016 - 4 K 580/14

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung:

    Hat der Prüfer seine Beurteilung der Leistung des Prüflings im Zeitpunkt der Vornahme der Bewertung der Prüfungsleistung nicht ausreichend begründet, so kann er seine Begründung im Überdenkungsverfahren und darüber hinaus noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ergänzen oder nachholen (BVerwG-Urteil vom 9. Dezember 1992, 6 C 3/92, a. a. O.; Sächsisches FG-Urteil vom 11. Dezember 1996, 1 K 119/96, EFG 1997, 566).
  • FG München, 09.04.2014 - 4 K 361/12

    Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen in der

    Hat der Prüfer seine Beurteilung der Leistung des Prüflings im Zeitpunkt der Vornahme der Korrektur in dem dargestellten Sinne nicht ausreichend begründet, so kann er seine Begründung im Überdenkungsverfahren und darüber hinaus noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ergänzen oder nachholen (BVerwG-Urteil vom 9. Dezember 1992, 6 C 3/92, a.a.O.; Sächsisches FG-Urteil vom 11. Dezember 1996, 1 K 119/96, EFG 1997, 566).
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